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Auftraggeber müssen Künstlersozialabgabe bezahlen

Die Künstlersozialabgabe ist ein Beitrag, der vom Auftraggeber an die Künstlersozialkasse abgeführt werden muss.

Hierbei geht es um künstlerische sowie publizistische Leistungen, die beispielsweise von Grafikern, Webdesignern, Journalisten oder Textern im Auftrag erbracht werden.

Dies gilt für den Fall, dass diese Berufsgruppen selbstständig oder freiberuflich tätig sind.

Nicht betroffen sind also Leistungen, die von einer juristischen Person (UG, GmbH, KG, e.V. und weitere) geliefert werden.

Die gesetzliche Grundlage dafür wurde 1983 im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geschaffen.

Damit sollte sichergestellt werden, dass auch Künstler, die häufig erheblichen Einkommensschwankungen unterliegen und oftmals kaum in der Lage sind, eigene Beiträge zu bezahlen, sozialversicherungsrechtlich abgesichert sind.

Unternehmen sind sich häufig der Pflicht zur Künstlersozialabgabe nicht bewusst

Noch immer führt die Künstlersozialabgabe ein Schattendasein bei den Zahlungsverpflichtungen für Unternehmen, die in diesem Zusammenhang auch als Verwerter bezeichnet werden.

Steuerberater übersehen gelegentlich diese Abgabenpflicht, da sie hierfür die entsprechenden Rechnungen der Künstler auf die jeweilige Relevanz kontrollieren müssten.

In der Folge fällt die Abgabepflicht oftmals erst bei der Sozialprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf.

Um unliebsame Überraschungen und Nachzahlungen zu vermeiden, ist es wichtig, dass die Unternehmen über die Abgabe Bescheid wissen.

Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe

Relevant für die Berechnung der Abgabe sind nur die Leistungen, die für die Erbringung des Erstlingswerks erforderlich sind.

Daher fallen beispielsweise Reisekosten oder Kosten für den Druck oder die Vervielfältigung der Arbeiten nicht unter die Abgabepflicht.

Wenn ein Grafiker ein Plakat entwirft, sollte er also auf der Rechnung den Betrag, der er für den Entwurf erhebt, von den Druckkosten trennen.

Zudem müssen diese Tätigkeiten des Künstlers auch dem Außenauftritt des Auftraggebers dienen.

Die Nacherhebung der Künstlersozialabgabe kommt garantiert

So sicher, wie die Sozialprüfung der Deutschen Rentenversicherung kommt, folgt auch die Nacherhebung der Künstlersozialabgabe. Die Prüfer übersehen hier nichts. Basis ist jeweils der Nettobetrag der Rechnung durch den Künstler an den Verwerter.

Die Künstlersozialabgabe beträgt 4,2 Prozent für das Jahr 2022 und fünf Prozent für das Jahr 2023.

Gegebenenfalls sollten Auftraggeber noch einmal ihre Steuerberater auf diese Künstlersozialabgabe ansprechen und sie dafür sensibilisieren.